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Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Politische Wissenschaft, Journalistik und Kriminologie studiert, die Henri-Nannen-Journalistenschule besucht, als Redakteur bei ZEIT Online und P.M. History gearbeitet und als selbstständiger Journalist für ZEIT, PM, PM History, Stern, Spiegel Geschichte, G/Geschichte, Geo Epoche und andere Medien. Hat über Piraterie auf dem Mittelmeer promoviert. Die Doktorarbeit erschien 2018 bei edition lumiere.
Hauke Friederichs interessiert sich für Krisen und Konflikte, Armeen und Rüstung, Kriminologie und Verbrechensbekämpfung und viele andere Themen. Bei S. Fischer veröffentliche er 2018 gemeinsam mit Rüdiger Barth "Die Totengräber". Ein Buch über die letzten Tage der Weimarer Republik. Danach folgte 2019 "Funkenflug" über den Beginn des Zweiten Weltkriegs. Am 15. März 2021 erscheint "Das Wunder von Dünkirchen" im Aufbau-Verlag. Es beschreibt die Rettung von mehr als 300.000 Soldaten der Alliierten während der deutschen Westoffensive 1940.
Wegen zehnfachen Mordes, Mordversuchs, Brandstiftung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung hat das Oberlandesgericht in München Beate Z. zu lebenslanger Haft verurteilt. Die Richter stellten außerdem die besondere Schwere der Schuld fest.
„Das muss allerdings nicht bedeuten, dass Z. nie wieder das Gefängnis verlässt. Schon vor 40 Jahren entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Straftäter auch mit dem Urteil ‚lebenslang’ grundsätzlich die Chance haben müssen, wieder freizukommen“, stellt Tom Sundermann fest, der für ZEIT Online den Prozess gegen Beate Z. begleitet hat. Und weiter: „Eine Garantie dafür gibt es jedoch nicht: Der Mörder Hans-Georg Neumann etwa sitzt seit mittlerweile 56 Jahren im Gefängnis – so lange wie kein anderer in Deutschland.“
Wer eine lebenslange Freiheitsstrafe erhält, muss mindestens 15 Jahre in Haft bleiben. Danach prüft ein Gericht, ob der Rest der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Ein psychiatrischer Gutachter prüft, ob der Verurteilte rückfällig werden könnte. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kommt der Täter in Freiheit – für fünf Jahre auf Bewährung. Danach gibt es keine Auflagen mehr. Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, dann muss das prüfende Gericht festlegen, wann der Gefangene wieder beantragen kann, dass seine Haftentlassung geprüft wird. Mindestens alle zwei Jahre muss der Häftling dazu Gelegenheit haben.
Da das Gericht eine besondere Schwere der Schuld festgestellt hat, entscheidet die Strafvollstreckungskammer vor dem Ablauf der 15 Jahre über die Mindesthaftdauer. Erst dann erfährt Beate Z., wie lange sie hinter Gittern bleiben muss, bevor die Aussetzung ihrer Strafe geprüft wird.
„Oft sind das 17 oder 18 Jahre“, stellt Sundermann fest. „Im Fall des RAF-Terroristen Christian Klar waren es 26. Ein Höchstmaß gibt es nicht.“
Wie lange Beate Z. ins Gefängnis muss, ist nicht nur deswegen noch offen. Einer ihrer Anwälte hat bereits Revision angekündigt.
Quelle: Tom Sundermann Bild: Andreas Gebert/dpa zeit.de
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ein guter Artikel, der die "lebenslange Freiheitsstrafe" gut erklärt. Gestolpert bin ich über den Satz "Der Begriff "besondere Schwere der Schuld" kommt nicht im Gesetz vor." Ich hab mich daraufhin selbst im Strafgesetzbuch (StGB) schlau gemacht. Zwar kommt die "besondere Schwere der Schuld" nicht bei den Grundsätzen der Strafzumessung (§46 StGB) vor, wohl aber im §57a, der regelt dass die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind und "nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet". https://www.gesetze-im...