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Volk und Wirtschaft

Ein unklarer Paragraf im Steuerrecht sorgt für Angst bei Vereinen: Wann sind sie noch gemeinnützig?

Krautreporter Redaktion
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Krautreporter RedaktionSamstag, 18.01.2020

Die Finanzämter haben großen Vereinen wie Campact und Attac die Gemeinnützigkeit aberkannt. Die Plattform Change.org könnte sie bald verlieren. Was sich wie ein langweiliger Bürokratenakt anhört, ist mehr. Es geht um die Frage, wer in Deutschland bevorzugt Politik machen darf: Nur Parteien und Wirtschaft – oder auch die Zivilgesellschaft?

Im Paragraf 52, Absatz 2 der Abgabenordnung der Bundesrepublik ist definiert, wann Vereine gemeinnützig sind und wann nicht. Das Problem: Auf der Liste fehlen wichtige Bereiche, in denen sich die Zivilgesellschaft vor allen in den letzten Jahren verstärkt engagiert, zum Beispiel Klimaschutz, Frieden, Menschenrechte, Gerechtigkeit.

Ob Vereine als gemeinnützig anerkannt werden, entscheiden Beamte in den Finanzbehörden aufgrund der eingereichten Vereinssatzung. Aber was, wenn sich Vereine auch in Bereichen engagieren, die nicht in der Abgabenordnung vorkommen?

Im Finanzamt hat man das Problem auf dem Schirm und arbeitet an einer Reform des Steuerrechts. Doch die ist gar nicht so leicht umzusetzen. Dieser Text erklärt das Dilemma und die Folgen für die Zivilgesellschaft. Die hat es durch die Unklarheit im Steuerrecht schwerer als zum Beispiel Parteien und Unternehmen, sich an demokratischen Prozessen zu beteiligen.

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Ein unklarer Paragraf im Steuerrecht sorgt für Angst bei Vereinen: Wann sind sie noch gemeinnützig?

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Kommentare 3
  1. Andreas P.
    Andreas P. · vor fast 5 Jahre

    Als Vorstand in einem und Rechtsausschussvorsitzender in einem anderen gemeinnützigen Verein muss ich dem widersprechen. 52 AO ist völlig klar. Attac und Konsorten passen zwei sinnvolle Grundsätze nicht:
    1. Allgemeine politische Ziele sind nicht gemeinnützig. Wer solche verfolgen will kann eine Partei gründen und soll sich nicht mit einem gemeinnützigen Verein den Sonderregelungen für Parteien entziehen. Wer Klimaschutz nebst daraus abgeleiteter politischer sozialistischer Agenda als gemeinnützig akzeptieren will muss folgerichtig auch Volkstümelei nebst fremdenfeindlicher politischer Agenda akzeptieren. Macht das Sinn?
    2. Gewalttätige und strafbare Handlungen schließen Gemeinnützgkeit aus. Auch das macht Sinn. Extinction rebellion und attac sind spätestens hier klar raus, Greenpeace ist schon ein boarderline Fall.

    1. Rico Grimm
      Rico Grimm · vor fast 5 Jahre

      Hier der Autor des Stücks.

      Um Missverständnissen vorzubeugen:

      1. Ja, §52AO ist klar, für manche Vereine, darunter sicher auch deine. Dann wiederum gibt es Fälle, siehe Aussagen von Diefenbach-Trommer im Artikel, wo es für manche andere Vereine dann doch nicht so klar ist.

      2. Die Aktivist:innen, die eine Reform anstreben, sagen mehrheitlich nicht, dass §52 AO unklar sei, sondern dass er überholt sei. Das ist der eigentliche Punkt, den es zu diskutieren gilt in meinen Augen.

    2. Andreas P.
      Andreas P. · vor fast 5 Jahre

      @Rico Grimm Die Aktivisten wollen eine Steuerbefreiung für allgemeinen politischen Aktivismus ohne dass die Regeln für Parteien gelten sollen.

      Art. 21 Abs. 1 GG bestimmt: “ (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.”

      Diese Voraussetzungen für kollektive politische Tätigkeit haben Verfassungsrang! Das sollte man nicht durch ein beliebiges Gemeinnützigkeitsrecht unterlaufen.

      Deswegen ist 52 AO wie er ist und deswegen muss er auch so bleiben.

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